Sachsenspiegel 1220-1225

"Ein Geisteskranker kann sich nicht strafbar machen. Ein mit Schellen und Glocken herausgeputzter Geisteskranker verletzt mit einem hammerähnlichen Gegenstand einen anderen am Kopf. Für den angerichteten Schaden haftet der Vormund, hier zahlt er dem Ritter Schaden." 

(Sachsenspiegel, Schild 1980 zit. nach Lieberwirth, Rolf: Eike von Repchow und sein Sachsenspiegel. Entstehung. Inhalt, Bedeutung. Köthen 1980)