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Fachausschuss

auch: Vertragsorgane, Expertenausschüsse; engl.: UN Treaty Bodies.
Die UN-Fachausschüsse bestehen aus unabhängigen Experten und Expertinnen, die für die Überwachung der UN-Menschenrechtsabkommen zuständig sind. Jedem zentralen Menschenrechtsabkommen wird ein Fachausschuss zugeordnet. Bezogen auf einzelne Länder prüfen die Fachausschüsse die Staatenberichte und geben dazu Abschließende Bemerkungen heraus; zusätzlich entscheiden sie über Individualbeschwerden. Die Fachausschüsse geben auch die Allgemeinen Bemerkungen heraus, die die Bestimmungen der Menschenrechtsabkommen interpretieren und präzisieren.

Fakultativprotokoll

engl.: Optional Protocol.
Regelt Sachverhalte, die über den Hauptvertrag hinausgehen, entweder mit Blick auf einzelne Rechtsbereiche (z.B. Verbot der Todesstrafe) oder Individualbeschwerdeverfahren. Ein Fakultativprotokoll muss von den Vertragsstaaten extra ratifiziert werden. Derzeit gibt es zu den grundlegenden neun UN-Menschenrechtsabkommen sieben Fakultativprotokolle, weitere sind in der Entwicklung.

Folterverbot

Das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Bestrafung gehört zu den wenigen Menschenrechtsnormen, die absolute, ausnahmslose Rechtsgeltung haben, selbst wenn ein Staat die entsprechenden Menschenrechtspakte nicht ratifiziert hat (s. ius cogens).

FRALEX
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Generalversammlung

engl.: General Assembly (GA).
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ist eines der Hauptorgane der UN. In ihr sind 2008 192 Mitgliedstaaten mit je einer Stimme vertreten. Die Generalversammlung ist u.a. für die Weiterentwicklung von Menschenrechtsstandards und -verträgen zuständig. Die Generalversammlung kann Staaten, die Menschenrechte verletzt haben, sanktionieren. Während Entscheidungen zu Themen wie Frieden und Sicherheit einer 2/3 Mehrheit bedürfen, ist bei vielen anderen Entscheidungen eine einfache Mehrheit ausreichend.

Humanitäres Völkerrecht

engl.: International Humanitarian Law.
Das humanitäre Völkerrecht umfasst den Schutz von Verwundeten, Kriegsgefangenen und Zivilist/innen in Zeiten des Krieges oder des bewaffneten Konflikts.

indigen

Indigen ist wie "autochthon" die Beschreibung für eine Minderheit. Allgemeingültige Definitionen und Abgrenzungen gibt es nicht. Dies ist weder notwendig noch wünschenswert. Stattdessen steht vor allem die Selbstidentifikation als "indigen" im Vordergrund. Autochthon bezeichnet vor allem alteingesessene Minderheiten, wie auch indigen eine spezifische Bindung einer Bevölkerungsgruppe an ein bestimmtes Gebiet beinhaltet. Gemäß der UN-Arbeitsgruppe über indigene Bevölkerungen (Working Group on Indigenous Populations) umfasst der Begriff "indigene Völker" folgende Aspekte, die nicht gleichermaßen zutreffen müssen. Es handelt sich eher um eine Arbeitsdefinition, die versucht, die Unterschiedlichkeit der Umstände und die Vielfalt indigener Gemeinschaften mit einzubeziehen:

  • Erstbewohner und Erstbewohnerinnen eines Gebietes, auch autochthone Völker,
  • Bewahrung einer kulturellen Besonderheit, die sich von der nationalen Gesellschaft unterscheidet,
  • die Selbstidentifikation der eigenen Gruppe als indigene und somit abgegrenzte Gruppe in der Gesellschaft,
  • die Erfahrung von Unterdrückung, Diskriminierung, Marginalisierung und Enteignung bis hin zur Ausrottung.

Zwei weitere zentrale Elemente sind die Bindung indigener Gruppen an ihr Gebiet und das Leben in einem Kollektiv.

(siehe auch: Deutsche Gesellschaft für Vereinte Nationen, Indigene Völker)

Indikatoren

Indikatoren messen, ob ein vereinbartes Ziel erreicht wurde. Sie können auf qualitativen oder quantitativen Angaben beruhen.

Individualbeschwerdeverfahren

engl.: Individual Complaint Mechanism.
Die Individualbeschwerde ist ein von den Vereinten Nationen eingeführtes Kontrollverfahren zum Schutz der Menschenrechte. Nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe können Einzelpersonen, die behaupten, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sich bei einem UN-Vertragsorgan beschweren. Derzeit gibt es mit Blick auf fünf Menschenrechtsverträge solche Individualbeschwerdeverfahren, weitere sind im Gespräch. Die Entscheidungen der Vertragsorgane sind öffentlich. Auch viele Sonderberichterstatter/innen nehmen Beschwerden von Individuen an. Sie fordern die jeweiligen Staaten zur Aufklärung des Falles auf und berichten jährlich über eingegangene Beschwerden.

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

engl.: International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (ICRMW).
Verabschiedet 1990, in Kraft getreten 2003. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiternehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Konvention konkretisiert und verstärkt bestehende menschenrechtliche Gewährleistungen aus den allgemeinen Menschenrechtsverträgen für Wanderarbeiternehmer/innen. Die ICRMW ist das einzige Menschenrechtsabkommen, welches Deutschland bislang nicht unterzeichnet hat.

Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung

engl.: International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ICERD).
Verabschiedet 1965, in Kraft getreten 1969. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen rassistische Diskriminierung. Vertragsstaaten verpflichten sich, allen Bewohner/innen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten, wirksamen Schutz gegen rassistische Handlungen zu leisten sowie Vorurteile durch Unterricht, Erziehung, Kultur und Information zu bekämpfen. Artikel 14 regelt die Möglichkeiten zur Individualbeschwerde.

Internationales Abkommen über bürgerliche und politische Rechte

engl.: International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR).
Verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Menschenrechtsausschuss. Der Pakt garantiert bürgerliche und politische Rechte wie z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Der IPBPR wird durch zwei Fakultativprotokolle ergänzt. Mit Ratifizierung des ersten Protokolls erkennen Staaten das Individualbeschwerdeverfahren an, das zweite Protokoll untersagt die Todesstrafe in Friedenszeiten.

Internationales Abkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

engl.: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR).
Verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Pakt garantiert u.a. das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, die Rechte auf Bildung und Gesundheit sowie das Recht Gewerkschaften zu bilden. Ein Fakultativprotokoll über eine Individualbeschwerde wird voraussichtlich im Dezember 2008 von der Generalversammlung verabschiedet.

ius cogens

lat., zwingendes Recht.
Als ius cogens werden die Normen der Rechtsordnung bezeichnet, die unter keinen Umständen geändert werden dürfen. Allein eine später formulierte Norm mit ius cogens Charakter kann bestehende ius cogens-Normen außer Kraft setzen. Welche Normen innerhalb der Menschenrechte den ius cogens Charakter innehaben, ist nach wie vor umstritten. Als weitgehend unumstritten gelten das Verbot von Völkermord, von Sklaverei und Sklavenhandel und von Folter und Misshandlung.

Kernelemente

engl.: Core Elements.
Kernelemente bilden den normativen Kern der Menschenrechte. Die UN-Vertragsorgane definieren diese in ihren Abschließenden und Allgemeinen Bemerkungen. Die Kernelemente legen zum Beispiel fest, wie Systeme der Daseinsvorsorge (etwa Wasserversorgung oder soziale Dienste) nach menschenrechtlichen Kriterien beschaffen sein müssen. So sollen die Versorgungssysteme vorhanden (available), geographisch und physisch zugänglich (accessible) sowie erschwinglich für alle (affordable) sein. Bildungssysteme müssen darüber hinaus kulturell und sozial annehmbar (adequate) und anpassungsfähig (adaptable) sein, so dass Bildungsinhalte beispielsweise veränderte gesellschaftliche Verhältnisse reflektieren.

Konvention

auch: Menschenrechtskonvention, -verträge, -abkommen, -pakte.
Es gibt zurzeit neun grundlegende internationale Menschenrechtsabkommen. Diese Abkommen sind für die Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend. Das unterscheidet sie von den meisten Erklärungen der Vereinten Nationen.

Konventionen

auch: Menschenrechtskonvention, -verträge, -abkommen, -pakte.
Es gibt zurzeit neun grundlegende internationale Menschenrechtsabkommen. Diese Abkommen sind für die Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend. Das unterscheidet sie von den meisten Erklärungen der Vereinten Nationen.

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

engl.: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT).
Verabschiedet 1984, in Kraft getreten 1987. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen Folter. Manfred Nowak ist der UN-Sonderberichterstatter zu Folter. Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. Maßnahmen zu ergreifen, um Folter und grausame Strafe bzw. Behandlung im eigenen Staat zu verhindern und Personen nicht an Länder auszuliefern, in denen sie gefoltert werden könnten.

Konvention zum Schutz aller Personen vor erzwungenem Verschwindenlassen

engl.: Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CED).
Verabschiedet 20. Dezember 2006. Am 06. Februar 2007 wurde der Konventionstext zur Zeichnung ausgelegt. Die Konvention tritt in Kraft, nachdem mindestens 20 Staaten diesen Vertrag unterzeichnet haben. Zuständiges Vertragsorgan nach Inkrafttreten der Konvention: UN-Fachausschuss zum Schutz aller Menschen gegen das Verschwindenlassen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. das Verschwindenlassen von Personen zu untersuchen und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Das Vertragsorgan kann individuellen Beschwerden nachgehen.

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

engl.: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW).
Verabschiedet 1979, in Kraft getreten 1981. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau. Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. Maßnahmen zur Verwirklichung der gesetzlichen und tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau und zur vollen Entfaltung und Förderung der Frau zu ergreifen. In einem Fakultativprotokoll haben Vertragsstaaten die Möglichkeit, das Individualbeschwerdeverfahren anzuerkennen.

alle Einträge 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z