- Kernelemente
engl.: Core Elements.
Kernelemente bilden den normativen Kern der Menschenrechte. Die UN-Vertragsorgane definieren diese in ihren Abschließenden und Allgemeinen Bemerkungen. Die Kernelemente legen zum Beispiel fest, wie Systeme der Daseinsvorsorge (etwa Wasserversorgung oder soziale Dienste) nach menschenrechtlichen Kriterien beschaffen sein müssen. So sollen die Versorgungssysteme vorhanden (available), geographisch und physisch zugänglich (accessible) sowie erschwinglich für alle (affordable) sein. Bildungssysteme müssen darüber hinaus kulturell und sozial annehmbar (adequate) und anpassungsfähig (adaptable) sein, so dass Bildungsinhalte beispielsweise veränderte gesellschaftliche Verhältnisse reflektieren.- Konvention
auch: Menschenrechtskonvention, -verträge, -abkommen, -pakte.
Es gibt zurzeit neun grundlegende internationale Menschenrechtsabkommen. Diese Abkommen sind für die Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend. Das unterscheidet sie von den meisten Erklärungen der Vereinten Nationen.- Konventionen
auch: Menschenrechtskonvention, -verträge, -abkommen, -pakte.
Es gibt zurzeit neun grundlegende internationale Menschenrechtsabkommen. Diese Abkommen sind für die Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend. Das unterscheidet sie von den meisten Erklärungen der Vereinten Nationen.- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
engl.: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT).
Verabschiedet 1984, in Kraft getreten 1987. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen Folter. Manfred Nowak ist der UN-Sonderberichterstatter zu Folter. Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. Maßnahmen zu ergreifen, um Folter und grausame Strafe bzw. Behandlung im eigenen Staat zu verhindern und Personen nicht an Länder auszuliefern, in denen sie gefoltert werden könnten.- Konvention zum Schutz aller Personen vor erzwungenem Verschwindenlassen
engl.: Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CED).
Verabschiedet 20. Dezember 2006. Am 06. Februar 2007 wurde der Konventionstext zur Zeichnung ausgelegt. Die Konvention tritt in Kraft, nachdem mindestens 20 Staaten diesen Vertrag unterzeichnet haben. Zuständiges Vertragsorgan nach Inkrafttreten der Konvention: UN-Fachausschuss zum Schutz aller Menschen gegen das Verschwindenlassen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. das Verschwindenlassen von Personen zu untersuchen und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Das Vertragsorgan kann individuellen Beschwerden nachgehen.- Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
engl.: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW).
Verabschiedet 1979, in Kraft getreten 1981. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau. Vertragsstaaten verpflichten sich u.a. Maßnahmen zur Verwirklichung der gesetzlichen und tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau und zur vollen Entfaltung und Förderung der Frau zu ergreifen. In einem Fakultativprotokoll haben Vertragsstaaten die Möglichkeit, das Individualbeschwerdeverfahren anzuerkennen.- Konvention über die Rechte des Kindes
engl.: Convention on the Rights of the Child (CRC).
Verabschiedet 1989, in Kraft getreten 1990. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss über die Rechte des Kindes. Die Kinderrechtskonvention ist unter den UN-Verträgen das Abkommen mit der höchsten formalen Anerkennung. Lediglich die USA und Somalia haben diese Konvention nicht ratifiziert. Das Abkommen verpflichtet Vertragsstaaten u.a. das Interesse des Kindes (englisch: best interest of the child, oft im Deutschen unzureichend mit Kindeswohl wiedergegeben) zum vorrangigen Gesichtspunkt aller Maßnahmen zu machen, die Kinder betreffen. Die Kinderrechtskonvention wird durch zwei Fakultativprotokolle ergänzt: Eines schützt Kinder vor Verkauf, Prostitution und Pornographie, das andere vor Beteiligung an bewaffneten Konflikten.- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
engl.: Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD).
Verabschiedet 13. Dezember 2006, in Kraft getreten 3. Mai 2008. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Vertrag verpflichtet Vertragsstaaten u.a. Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu verbieten und Menschen mit Behinderung rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. In Art. 32 konkretisiert dieses Übereinkommen erstmalig die bestehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen der Staaten im Rahmen der internationalen und damit auch der Entwicklungszusammenarbeit.