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indigen

Indigen ist wie "autochthon" die Beschreibung für eine Minderheit. Allgemeingültige Definitionen und Abgrenzungen gibt es nicht. Dies ist weder notwendig noch wünschenswert. Stattdessen steht vor allem die Selbstidentifikation als "indigen" im Vordergrund. Autochthon bezeichnet vor allem alteingesessene Minderheiten, wie auch indigen eine spezifische Bindung einer Bevölkerungsgruppe an ein bestimmtes Gebiet beinhaltet. Gemäß der UN-Arbeitsgruppe über indigene Bevölkerungen (Working Group on Indigenous Populations) umfasst der Begriff "indigene Völker" folgende Aspekte, die nicht gleichermaßen zutreffen müssen. Es handelt sich eher um eine Arbeitsdefinition, die versucht, die Unterschiedlichkeit der Umstände und die Vielfalt indigener Gemeinschaften mit einzubeziehen:

  • Erstbewohner und Erstbewohnerinnen eines Gebietes, auch autochthone Völker,
  • Bewahrung einer kulturellen Besonderheit, die sich von der nationalen Gesellschaft unterscheidet,
  • die Selbstidentifikation der eigenen Gruppe als indigene und somit abgegrenzte Gruppe in der Gesellschaft,
  • die Erfahrung von Unterdrückung, Diskriminierung, Marginalisierung und Enteignung bis hin zur Ausrottung.

Zwei weitere zentrale Elemente sind die Bindung indigener Gruppen an ihr Gebiet und das Leben in einem Kollektiv.

(siehe auch: Deutsche Gesellschaft für Vereinte Nationen, Indigene Völker)

Indikatoren

Indikatoren messen, ob ein vereinbartes Ziel erreicht wurde. Sie können auf qualitativen oder quantitativen Angaben beruhen.

Individualbeschwerdeverfahren

engl.: Individual Complaint Mechanism.
Die Individualbeschwerde ist ein von den Vereinten Nationen eingeführtes Kontrollverfahren zum Schutz der Menschenrechte. Nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe können Einzelpersonen, die behaupten, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sich bei einem UN-Vertragsorgan beschweren. Derzeit gibt es mit Blick auf fünf Menschenrechtsverträge solche Individualbeschwerdeverfahren, weitere sind im Gespräch. Die Entscheidungen der Vertragsorgane sind öffentlich. Auch viele Sonderberichterstatter/innen nehmen Beschwerden von Individuen an. Sie fordern die jeweiligen Staaten zur Aufklärung des Falles auf und berichten jährlich über eingegangene Beschwerden.

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

engl.: International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (ICRMW).
Verabschiedet 1990, in Kraft getreten 2003. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiternehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Konvention konkretisiert und verstärkt bestehende menschenrechtliche Gewährleistungen aus den allgemeinen Menschenrechtsverträgen für Wanderarbeiternehmer/innen. Die ICRMW ist das einzige Menschenrechtsabkommen, welches Deutschland bislang nicht unterzeichnet hat.

Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung

engl.: International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ICERD).
Verabschiedet 1965, in Kraft getreten 1969. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen rassistische Diskriminierung. Vertragsstaaten verpflichten sich, allen Bewohner/innen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten, wirksamen Schutz gegen rassistische Handlungen zu leisten sowie Vorurteile durch Unterricht, Erziehung, Kultur und Information zu bekämpfen. Artikel 14 regelt die Möglichkeiten zur Individualbeschwerde.

Internationales Abkommen über bürgerliche und politische Rechte

engl.: International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR).
Verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Menschenrechtsausschuss. Der Pakt garantiert bürgerliche und politische Rechte wie z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Der IPBPR wird durch zwei Fakultativprotokolle ergänzt. Mit Ratifizierung des ersten Protokolls erkennen Staaten das Individualbeschwerdeverfahren an, das zweite Protokoll untersagt die Todesstrafe in Friedenszeiten.

Internationales Abkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

engl.: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR).
Verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges Vertragsorgan: UN-Fachausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Pakt garantiert u.a. das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, die Rechte auf Bildung und Gesundheit sowie das Recht Gewerkschaften zu bilden. Ein Fakultativprotokoll über eine Individualbeschwerde wird voraussichtlich im Dezember 2008 von der Generalversammlung verabschiedet.

ius cogens

lat., zwingendes Recht.
Als ius cogens werden die Normen der Rechtsordnung bezeichnet, die unter keinen Umständen geändert werden dürfen. Allein eine später formulierte Norm mit ius cogens Charakter kann bestehende ius cogens-Normen außer Kraft setzen. Welche Normen innerhalb der Menschenrechte den ius cogens Charakter innehaben, ist nach wie vor umstritten. Als weitgehend unumstritten gelten das Verbot von Völkermord, von Sklaverei und Sklavenhandel und von Folter und Misshandlung.

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