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Abschließende Bemerkungen

engl.: Concluding Observations.
Abschließende Bemerkungen fassen Fortschritte und Mängel bei der Umsetzung eines UN-Menschenrechtsvertrages in einem Staat zusammen. Sie werden verfasst von dem zuständigen Vertragsorgan der Vereinten Nationen. Am Schluss der Abschließenden Bemerkungen gibt das Vertragsorgan Empfehlungen zur Verbesserung der Verwirklichung der Menschenrechte.

Allgemeine Bemerkungen

engl.: General Comments.
Die Allgemeinen Bemerkungen enthalten die autoritativen Auslegungen der Menschenrechte durch die zuständigen UN-Vertragsorgane und sind die Richtschnur für die Umsetzung der Menschenrechtspflichten. Allgemeine Bemerkungen gibt es zu allen zentralen UN-Menschenrechtsabkommen. Anhand konkreter Beispiele verdeutlichen sie Art und Umfang der menschenrechtlichen Verpflichtungen.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

engl.: Universal Declaration of Human Rights.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Als erste internationale Menschenrechtserklärung enthält sie gleichsam das "menschenrechtliche Gesamtprogramm"; in ihr sind bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegt.

Amicus Curiae

(lateinisch "Freund des Gerichts") Informationen und Stellungnahmen von an einem Gerichtsverfahren Unbeteiligten. Wesentliche fachliche Aspekte und vertiefende Informationen können durch sogenannte Amicus-Curiae-Briefe von unbeteiligten Dritten dem Gericht oder Überwachungsorgan zur Verfügung gestellt werden. Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist diese Möglichkeit in Art. 36 Absatz 2 EMRK ausdrücklich als "Third Party Intervention" (Beteiligung Dritter) anerkannt. Auch einige UN-Fachausschüsse haben die Praxis entwickelt, Informationen und Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen entgegen zu nehmen oder zu berücksichtigen, auch wenn diese am Verfahren nicht beteiligt sind. Die Ausschüsse ebenso wie Gerichte sind aber nicht verpflichtet, die vorgebrachten Argumente und Berichte zu würdigen und in ihre Entscheidung einzubeziehen. Im deutschen Recht nutzt vor allem das Bundesverfassungsgericht A. C., indem es bestimmte Sachverständige, beispielsweise Datenschutzbeauftragte, Berufsverbände, NGOs oder das Deutsche Institut für Menschenrechte, zu Stellungnahmen auffordert. Andere Gerichte nutzen A. C. bislang noch eher selten.

Angemessene Vorkehrungen

Angemessene Vorkehrungen sind gemäß der Definition in Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Das kann eine alltägliche Unterstützung, wie die Bereitstellung von Strohalmen, oder auch eine umfangreiche bauliche Veränderung sein. Insbesondere fällt darunter auch die Anpassung von Arbeits- und Organisationsabläufen, beispielsweise Teilzeit-Arbeit anzubieten oder Besprechungstermine nur in für die betroffene Person günstige Zeiten zu legen.

Antagonismus

Gegensatz, Gegnerschaft, Widerstreit, Widerstand

Anwaltszwang

In bestimmten Verfahren müssen sich die Beteiligten von beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten vertreten lassen. Dies wird als Anwaltszwang bezeichnet.

autochthon

In Bezug auf Minderheiten bedeutet autochthon eine alteingessene beziehungsweise schon sehr lange in einem bestimmten Territorium ansässige Minderheit. Deutschland hat bislang folgende vier autochthone Minderheiten anerkannt: die Dänen, die Sorben, die Friesen und die deutschen Sinti und Roma.

autoritativ

auf Autorität, Ansehen beruhend; maßgebend, entscheidend

Autoritative Auslegung

Auslegung mit einem besonderen Gewicht aufgrund der fachlichen oder institutionellen Zuständigkeit.

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