Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)

(Inoffizielle Kurzfassung) (1976)

Artikel 13

Jeder hat ein Recht auf Bildung. Dies muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewußtseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken.
Der Grundschulunterricht muß verpflichtend für alle gelten und kostenlos zugänglich sein.

Jeder Vertragsstaat, in dem es keine Grundschulpflicht und keinen unentgeltlichen Zugang zur Grundschule gibt, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung dieses Grundsatzes vorsieht.